Begleiteter Umgang § 18,3 SGB VIII

Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. Auch Großeltern, Geschwister, Stiefeltern oder frühere Pflegeeltern haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Zum einen können Eltern oder andere, dem Kind nahe stehende Personen beim Jugendamt einen Antrag auf Umgang stellen, zum anderen können begleitete Umgänge auch vom Familiengericht angeordnet werden. familie e.V. bietet verschiedene Settings des begleiteten Umgangs an. Außerdem bieten wir Beratung sowohl für Umgangsgewährende als auch für Umgangssuchende.