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Begleiteter Umgang

Begleiteter Umgang (§ 18,3 SGB VIII)

Seit Inkrafttreten des Kindschaftsrechts-reformgesetzes im Juli 1998 haben Kinder und Jugendliche ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen.
Auch Großeltern, Geschwister, Stiefeltern oder frühere Pflegeeltern haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl desKindes dient.Zum einen können sowohl Eltern als auch andere, dem Kind nahe stehende Personen beim Jugend-

amt einen Antrag auf Umgang stellen, zum anderen werden Umgänge / Begleitete Umgänge auch vom Familieng- gericht angeordnet.

familie e.v. bietet  verschiedene Settings des begleiteten Umgangs an, sowie Beratung sowohl für den Umgangsgewährenden als für den Umgangssuchenden.

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